Bei einer oft über Jahre vereinbarten Laufzeit wirkt eine einfache (ordentliche) Kündigung nur zum Ende der vereinbarten Laufzeit.

Häufig als Grund einer Kündigung angeführte interne Gründe, wie eine Geschäftsaufgabe und Gewerbeabmeldung werden durch Gerichte in der Regel nicht anerkannt.

Es muss daher geprüft werden, ob Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung (§ 314 BGB) vorliegen.
Nur in bestimmten Konstellationen ist sie unproblematisch wirksam, z.B.

  • bei einem Vertrag über Telekommunikationsleistungen wegen eines Umzugs ins Ausland oder ein Gebiet, in dem die Leistungen nicht erbracht werden können,
  • bei einem Fitnessstudiovertrag der Umzug an einen Ort, der unzumutbar weit entfernt ist.

Oft wollen sich Betroffene von Verträgen mit langen Laufzeiten wegen nachlassender Leistungen, Fehlern oder unangemessenen Preissteigerungen aus der Vertragsbindung lösen, oder weil der Angebotspreis für entsprechende Leistungen wie häufig bei Telekommunikationsleistungen oder Datendiensten stark gesunken ist. 

Der Preis alleine ist aber in aller Regel kein Grund, die Hürden für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit (Wucher) wegen zu hoher Preise sind extrem hoch. Daher prüfen wir zunächst, ob die lange Laufzeit und eventuelle Verlängerungen  überhaupt wirksam vereinbart wurden. Hier passieren oft Fehler, weil Verlängerungen unklar oder nur unwirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

Ist die Laufzeit tatsächlich wirksam festgelegt, können Gründe für eine außerordentliche Kündigung geprüft werden. Dieses Kündigungsrecht kann nicht ausgeschlossen werden. Die rechtlichen Hürden für diese sogenannte “Kündigung aus wichtigem Grund” sind aber – wie der Name schon erkennen lässt – hoch. So muss die Fortsetzung über die Restlaufzeit wegen des Verhaltens des Dienstleistenden unzumutbar sein.
Nur weil manche Leistungen mangelhaft sind, kann man also nicht sofort kündigen.
Vielmehr muss eine Kündigung in den meisten Fällen zunächst wirksam vorbereitet werden. Daran scheitern sofortige Kündigungen sehr oft.

Es bedarf wie meistens einer Strategie, die wir vorbereiten können, indem Sie uns über alle Umstände des Vertragsschlusses mit Vorlage aller Dokumente und auch mit Protokollen zu eventuellen mündlichen Aussagen (Versprechungen von Qualität, Zusagen zu Leistungen) umfassend informieren.
Jedes Detail kann entscheidend sein.

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Nach der klaren Vorgabe des BGH gilt kein Verbraucherschutz für unternehmerische Geschäfte – selbst wenn das Unternehmen noch gar nicht gegründet wurde. So entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Anmietung von Geschäftsräumen vor Gründung für das beabsichtigte Unternehmen kein Verbrauchergeschäft ist – egal ob das Unternehmen später tatsächlich gegründet wird.

Für alle Unternehmen, aber auch für Existenzgründer gibt es auch nur eine sehr eingeschränkte gesetzliche Korrektur bei unfairen AGB oder außerordentlich benachteiligenden Formularverträgen.

Nach der Unterschrift gibt es kein zurück – vor allem kein gesetzliches Widerrufsrecht für geschäftliche Bestellungen durch Unternehmer! 

Leider führt gerade die fehlende Erfahrung bei Existenzgründern zur falschen Einschätzung von Vertragsrisiken. Manche stürzen sich über Jahre bindend in komplexe Leasingvertragskonstruktionen – mit existenzbedrohlichen bis existenzvernichtenden Folgen.

Nach wie vor ist es möglich, ein Unternehmen mit einer Unterschrift zu ruinieren. Eine den Risiken angepasste Prüfung ist daher für jede Vertrag geboten.

Die Schäden bei Dauerverträgen, die nur zu Zahlungen von einigen hundert Euro pro Monat verpflichten, können sich bei einem Kündigungsausschluss über Jahre auf fünfstellige Kosten summieren.

Es empfiehlt sich also, zumindest die angegebenen Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten genau zu analysieren und den Taschenrechner zu bemühen. So lassen sich vorgeblich „günstigere“ Angebote schnell als teure Knebelung entlarven.

Gerade in Bezug auf Dienstleister und Zulieferer sollte man nicht zögern, unklare AGB zu streichen oder ganz abzulehnen, oder eben eigene Regeln vorzugeben.

Denn nach wie vor gilt auch:  Wer zahlt, schafft an!